BFH - Urteil vom 19.02.1982
VI R 31/78
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 449
BStBl II 1982, 467
NJW 1982, 2463
wistra 1982, 195
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 19.02.1982 (VI R 31/78) - DRsp Nr. 1997/15262

BFH, Urteil vom 19.02.1982 - Aktenzeichen VI R 31/78

DRsp Nr. 1997/15262

». Aufwendungen für die Strafverteidigung können dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlaßt gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Gießerei-Ingenieur in einer chemischen Fabrik nichtselbständig tätig. Bei Preßversuchen im Betrieb unter Verwendung eines nach einem Rezept des Klägers hergestellten Zusatzes kam es zu einer Explosion. Dabei wurden mehrere Arbeiter getötet und weitere verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.

Der Kläger wurde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; er wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Strafverteidigungskosten hat der Kläger im Streitjahr 1975 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 7.000 DM geleistet.

Sein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1975 und das sich anschließende Einspruchsverfahren blieben insoweit erfolglos, als der Kläger die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Strafverteidigung beantragt hatte.