BFH - Urteil vom 19.05.1995
III R 12/92
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 207
BStBl II 1995, 774
DB 1995, 2350
DStZ 1996, 122
NJW 1996, 616
NJWE-MietR 1996, 72
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 19.05.1995 (III R 12/92) - DRsp Nr. 1996/31

BFH, Urteil vom 19.05.1995 - Aktenzeichen III R 12/92

DRsp Nr. 1996/31

»Vergebliche Zahlungen für den Erwerb eines Grundstücks und für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses (Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), zu denen der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlaßt worden ist und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren Ersatzansprüche erworben hat, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Mit notariellem Vertrag vom... schlossen der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau als Käufer mit dem Verkäufer X, dieser vertreten durch den gleichzeitig als Vermittler des Vertrags auftretenden Y, einen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks zum Preis von... DM. Gemäß § 1 des Vertrags war der Verkäufer noch nicht Eigentümer des Grundstücks. Weiter heißt es in § 1: "Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für Herrn X ist... nach Erklärung des Erschienenen zu 1. (Y) beantragt worden." Gemäß § 12 war mit Abschluß des Vertrags eine von den Käufern an den Vermittler zu zahlende Maklerprovision in Höhe von... DM fällig.