BFH - Urteil vom 19.06.1985
I R 115/82
Normen:
AO (1977) § 42 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 264
BStBl II 1985, 680

BFH - Urteil vom 19.06.1985 (I R 115/82) - DRsp Nr. 1996/10120

BFH, Urteil vom 19.06.1985 - Aktenzeichen I R 115/82

DRsp Nr. 1996/10120

»Zahlt ein Darlehensschuldner im Einvernehmen mit dem Gläubiger ein zu Beginn des Jahres in Anspruch genommenes Darlehen am Ende eines Kalenderjahres zurück und wird das Darlehen aufgrund einer schon bei der Rückzahlung zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgläubiger getroffenen Vereinbarung zu Beginn des folgenden Jahres erneut gewährt und ausbezahlt, so kann darin eine mißbräuchliche Umgehung des § 8 Nr. 1 GewStG liegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die ... Erzeugnisse herstellt und vertreibt. Sie hatte sich im Mai 1975 von der X-Stiftung, die von dem inzwischen verstorbenen früheren Alleininhaber der Klägerin errichtet worden war, ein Darlehen in Höhe von 100.000 DM gewähren lassen, das mit 8,5 v.H. pro Jahr verzinst werden sollte. Nach Angaben der Klägerin diente ihr der Darlehensbetrag zur Tilgung laufender Geschäftsschulden. In der Folgezeit zahlte sie die Kreditsumme jeweils am Jahresende aus eigenen Mitteln an die Darlehensgeberin zurück und erhielt den Betrag zu Beginn des folgenden Jahres wieder auf ihr Konto überwiesen. Diese Handhabung beruhte auf einer Vereinbarung, die die Klägerin und die Darlehensgeberin jeweils gegen Jahresende telefonisch getroffen und schriftlich bestätigt hatten.