BFH - Urteil vom 19.06.1991
I R 37/90
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG i.d.F.d. StBereinGStBereinG (1986) § 1 Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1991, 1999
BFHE 165, 59
BStBl II 1991, 914
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 19.06.1991 (I R 37/90) - DRsp Nr. 1996/11110

BFH, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen I R 37/90

DRsp Nr. 1996/11110

»Im Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 3 EStG sind allein solche, die nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates steuerbar und nicht sachlich von der Steuer befreit sind. Der Begriff "Einnahmen" ist nicht im Sinne von "Einkünften" zu verstehen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG i.d.F.d. StBereinGStBereinG (1986) § 1 Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien. Er lebt mit seiner nichtberufstätigen Ehefrau und einem Kind im eigenen Einfamilienhaus. Den Mietwert des Hauses gab der Kläger mit jährlich 5.760 DM und seine Einkünfte daraus mit ./. 9.368 DM an. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die er in Aachen ausübte. Aus einem Sparbrief einer inländischen Sparkasse bezog er jährliche Zinseinnahmen in Höhe von 6.250 DM.