BFH - Urteil vom 19.07.1989
II R 83/85
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 1 ; GrEStG (1940/1983) 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 126
BStBl II 1989, 989
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 19.07.1989 (II R 83/85) - DRsp Nr. 1996/10622

BFH, Urteil vom 19.07.1989 - Aktenzeichen II R 83/85

DRsp Nr. 1996/10622

»Ein infolge unvollständiger Beurkundung unwirksames (nichtiges) Rechtsgeschäft unterliegt gemäß § 41 Abs. 1 AO (1977) der Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn die Beteiligten ihren Erklärungen gemäß auf die Erfüllung hinwirken.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 1 ; GrEStG (1940/1983) 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Unter dem 18. April 1980 ließen die Kläger und eine GmbH als Kaufvertrag bezeichnete Erklärungen notariell beurkunden. Nach dem Inhalt der beurkundeten Erklärung verkaufte die GmbH eine noch zu vermessende Teilfläche aus einem Grundstück mit dem auf diesem von der GmbH zu errichtenden Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Kaufpreis wurde mit 539.000 DM angegeben; er war in Raten beginnend ab 10. Mai 1980 (entsprechend dem Fertigstellungsgrad) zu entrichten. Die Auflassung sollte nach Begleichung des vollen Kaufpreises erfolgen. Auflassungsvormerkung wurde bewilligt.

Unter antragsgemäßer teilweiser Befreiung nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG) setzte das Finanzamt (FA) gegen jeden der Kläger mit vorläufigen Bescheiden vom 20. Juni 1980 Grunderwerbsteuer in Höhe von je 8.365 DM fest. Nach Erfüllung der Wohnauflage wurden beide Bescheide mit Bescheiden vom Juni 1982 für endgültig erklärt.