BFH - Urteil vom 19.07.1989
II R 95/87
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 248
BStBl II 1989, 685
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 19.07.1989 (II R 95/87) - DRsp Nr. 1996/10522

BFH, Urteil vom 19.07.1989 - Aktenzeichen II R 95/87

DRsp Nr. 1996/10522

»1. Erwirbt jemand aufgrund der Gesamtheit der Verträge "im Bauherrenmodell" ein Grundstück mit fertiggestelltem Gebäude (eine bezugsfertige Sondereigentumseinheit) und ordnet das Vertragswerk Teilbeträge des vom Erwerber zu tragenden Gesamtaufwands einzelnen Leistungsteilen zu, ist für das Ausmaß der grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlage entscheidend, ob es sich nur um die Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen handelt, oder ob ein eigenständiger Leistungsaustausch neben der Gegenleistung für den Erwerb vereinbart wurde. Dabei ist u. a. von maßgebender Bedeutung, a) ob die Nichtabnahme einzelner angebotener Leistungen zur Befreiung von der Leistungspflicht des Erwerbers führt und b) ob bei Zurückbleiben des Effektivaufwands für die einzelne Leistung hinter dem kalkulierten Aufwand eine Minderung der Gesamtleistungspflicht des Erwerbers eintritt. 2. Stets in die Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn sind die Leistungsbestandteile einzubeziehen, die das Grundstück in dem Zustand betreffen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wird. Dazu gehören insbesondere neben den "Betreuungsgebühren" die Kosten der Fremdfinanzierung für die Zeit bis zur Fertigstellung des Erwerbsgegenstands.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: