BFH - Urteil vom 19.07.1990 (IV R 119/88) - DRsp Nr. 1996/10743
BFH, Urteil vom 19.07.1990 - Aktenzeichen IV R 119/88
DRsp Nr. 1996/10743
»Bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 19,2 ha Nutzfläche kann bei der Gewinnermittlung nach § 13aEStG der Wert der Arbeitsleistung für die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers, der ganztägig außerhalb des Betriebes als Arbeitnehmer tätig ist, in der Regel schon deshalb nicht mit dem Erfahrungswert der Finanzverwaltung von 0,2 VAK angesetzt werden (vgl. Abschn. 130a Abs. 4 S. 7 EStR 1984), weil die Betriebsgröße von 19,2 ha außerhalb durchschnittlicher betrieblicher Verhältnisse bei einem Nebenerwerbslandwirt liegt.«