I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hielt seit 1962 bis einschließlich 1974 in Gemeinschaft mit seinem Bruder und in den Jahren 1975 und 1976 allein auf einer von seinem Vater gepachteten Fläche mehrere Trabrennpferde und nahm an Trabrennen teil. Sowohl die Gemeinschaft als auch der Kläger allein vereinnahmten erhebliche Beträge aus Rennpreisen. Auf Veranlassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) reichte die Gemeinschaft Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns, der Kläger Einkommensteuererklärungen ein, in denen die nach Abzug der Aufwendungen verbleibenden Erträge aus der Traberhaltung und der Teilnahme an Trabrennen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden.
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