BFH - Urteil vom 19.07.1990
IV R 82/89
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5, § 12 ; GewStDV § 1 (a.F.);
Fundstellen:
BB 1990, 1967
BB 1990, 2315
BFHE 161, 144
BStBl II 1991, 333

BFH - Urteil vom 19.07.1990 (IV R 82/89) - DRsp Nr. 1996/10744

BFH, Urteil vom 19.07.1990 - Aktenzeichen IV R 82/89

DRsp Nr. 1996/10744

»Die Einkünfte aus dem Betrieb eines Trabrennstalls sind nicht als wettähnliche Gewinne generell steuerfrei. Ob ein Gewerbebetrieb oder "Liebhaberei" vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einer längeren Gewinnphase scheidet "Liebhaberei" in der Regel aus.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5, § 12 ; GewStDV § 1 (a.F.);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hielt seit 1962 bis einschließlich 1974 in Gemeinschaft mit seinem Bruder und in den Jahren 1975 und 1976 allein auf einer von seinem Vater gepachteten Fläche mehrere Trabrennpferde und nahm an Trabrennen teil. Sowohl die Gemeinschaft als auch der Kläger allein vereinnahmten erhebliche Beträge aus Rennpreisen. Auf Veranlassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) reichte die Gemeinschaft Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns, der Kläger Einkommensteuererklärungen ein, in denen die nach Abzug der Aufwendungen verbleibenden Erträge aus der Traberhaltung und der Teilnahme an Trabrennen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden.