BFH - Urteil vom 19.07.1995 (I R 56/94) - DRsp Nr. 1996/3555
BFH, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen I R 56/94
DRsp Nr. 1996/3555
»1. Eine Körperschaft, die ausschließlich Krankenhauswäsche o.ä. reinigt, ist nicht gemeinnützig.2. Der Ansatz der Teilwerte nach § 13 Abs. 2, 3KStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Körperschaft zwar bislang vom FA als gemeinnützig behandelt wurde, tatsächlich aber die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt.3. Investitionszuschüsse (hier: nach dem KHG) sind im allgemeinen Betriebseinnahmen und mindern nicht die Anschaffungsoder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter. es sei denn, der Zuschußempfänger macht von dem Wahlrecht des Abschn. 34 Abs. 1 EStR Gebrauch (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).4. Zuschüsse mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschußten Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 II R 27/87. BFHE 160, 266, BStBl II 1990. 566 m.w.N.).«