BFH - Urteil vom 19.08.1988
VI R 69/85
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 128
BStBl II 1988, 1000
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 19.08.1988 (VI R 69/85) - DRsp Nr. 1996/13110

BFH, Urteil vom 19.08.1988 - Aktenzeichen VI R 69/85

DRsp Nr. 1996/13110

»Wird ein häusliches Arbeitszimmer von einer verheirateten Lehrerin beruflich genutzt, so stellt das Durchqueren des Raumes, um in das eheliche Schlafzimmer zu gelangen, in der Regel eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung dar.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Für die kinderlos verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1980 durchgeführt. Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 1980 als Lehreranwärterin und ab 1. November 1980 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig. Sie machte bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die anteilig auf das von ihr allein genutzte Arbeitszimmer entfallenden Mietaufwendungen als Werbungskosten geltend. Diese Kosten wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) nicht anerkannt, weil das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zum ehelichen Schlafzimmer dient. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, die im Durchgang zum Schlafzimmer liegende private Mitbenutzung des Arbeitszimmers sei nicht schädlich, da sie von unwesentlicher Bedeutung sei. Bei einem kinderlosen Ehepaar falle die Durchquerung des Arbeitszimmers zwecks Erreichung des Schlafzimmers nicht ins Gewicht.