BFH - Urteil vom 19.09.1990
IX R 5/86
Normen:
EStG (1981) § 7 Abs. 4, §§ 7b, 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2253
BB 1991, 463
BFHE 161, 479
BStBl II 1990, 1030
NJW 1991, 864
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 19.09.1990 (IX R 5/86) - DRsp Nr. 1996/10814

BFH, Urteil vom 19.09.1990 - Aktenzeichen IX R 5/86

DRsp Nr. 1996/10814

»Läßt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt, die andere bezugsfertige Wohnung jahrelang in der Absicht leerstehen, sie für unabsehbare Zeit weder zu vermieten noch selbst zu nutzen, so sind seine auf diese andere Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1981) § 7 Abs. 4, §§ 7b, 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ;

Gründe: