BFH - Urteil vom 19.09.1995
IX R 37/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; WEG § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 425
BStBl II 1996, 131
DB 1995, 2575
NJWE-MietR 1996, 46
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 19.09.1995 (IX R 37/93) - DRsp Nr. 1996/49

BFH, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen IX R 37/93

DRsp Nr. 1996/49

»1. Ob Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude, das in Teileigentumsanteile nach dem WEG aufgeteilt ist, sofort abziehbare Werbungskosten oder Herstellungskosten sind, ist grundsätzlich für die jeweiligen Teileigentumsanteile gesondert zu entscheiden. 2. Diese Prüfung ist zunächst bezogen auf das gesamte Gebäude durchzuführen, soweit Aufwendungen auf das gemeinschaftliche Eigentum entfallen; die danach ermittelten Werbungskosten oder Herstellungskosten sind sodann grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen den einzelnen Teileigentumsanteilen zuzuordnen. Soweit Aufwendungen auf die im Sondereigentum stehenden Räume entfallen, ist die Prüfung jeweils für das einzelne Sondereigentum vorzunehmen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; WEG § 1 ;

Gründe: