BFH - Urteil vom 19.10.1986
I R 318-319/83
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 3; GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986); KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2, § 26 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 158
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 19.10.1986 (I R 318-319/83) - DRsp Nr. 1996/12355

BFH, Urteil vom 19.10.1986 - Aktenzeichen I R 318-319/83

DRsp Nr. 1996/12355

»1. Einer Kapitalgesellschaft dürfen Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Gesellschafterwechsel auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihre bisherigen Vermögenswerte im wesentlichen verloren hat und durch Zuführung von Mitteln der Neugesellschafter wirtschaftlich wiederbelebt wird (Änderung der Rechtsprechung). 2. Der Abzug des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG setzt bei Kapitalgesellschaften keine Unternehmensgleichheit voraus (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 3; GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986); KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2, § 26 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde durch notariellen Vertrag vom 26.Februar 1962 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet. Gesellschafter der Klägerin waren ab dem 15. Dezember 1964 G mit einem Geschäftsanteil von 50.000 DM, seine Ehefrau S mit einem solchen von 10.000 DM und die Tochter T mit einem solchen von 40.000 DM. Am 19.Juli 1974 übertrugen G und S ihre Geschäftsanteile schenkweise auf T, die seitdem Alleingesellschafterin der Klägerin war. Neben T wurde deren Ehemann F Geschäftsführer der Klägerin.

Bis zum 31.Juli 1975 betrieb die Klägerin in einem eigenen Fabrikgebäude die Herstellung und den Vertrieb von ...

Aus dieser Tätigkeit erzielte sie von 1971 bis 1975 folgende Verluste:

1971 16.353 DM