BFH - Urteil vom 19.10.1989
VI R 155/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 132
BB 1990, 539
BFHE 158, 532
BStBl II 1990, 134
NJW 1990, 1317
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 19.10.1989 (VI R 155/88) - DRsp Nr. 1996/10710

BFH, Urteil vom 19.10.1989 - Aktenzeichen VI R 155/88

DRsp Nr. 1996/10710

»Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet wird und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, ist nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zuläßt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Lehrgang zur Skihauptsaison an bekannten Wintersportorten stattfindet und weitgehend Gelegenheit zur Ausübung des Wintersports bietet.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u.a. Aufwendungen für die Teilnahme am Fortbildungslehrgang des Deutschen Sportärztebundes/Bayerischen Sportärzteverbandes in Laax-Flims/Schweiz (vom 26. Januar bis 9. Februar) in Höhe von ... DM geltend. Ferner hatte er an der Weiterbildungsveranstaltung des Deutschen Sportärztebundes/Sportärztebund Westfalen in Wolkenstein/Dolomiten (vom 24. März bis 31. März) teilgenommen; die Aufwendungen in Höhe von ... DM machte er ebenfalls als Werbungskosten geltend.