BFH - Urteil vom 19.10.1990
III R 93/87
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 162, 326
BStBl II 1991, 140
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 19.10.1990 (III R 93/87) - DRsp Nr. 1996/11777

BFH, Urteil vom 19.10.1990 - Aktenzeichen III R 93/87

DRsp Nr. 1996/11777

»Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen (Ehefrau) anzurechnen sind.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), der als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist im Streitjahr 1983 vermögenslos verstorben. Für das Begräbnis (Sarg, Friedhofsgebühren, Grabplatte, Blumengebinde und Briefmarken) hat der Kläger insgesamt 5.825 DM aufgewendet, von denen sein Dienstherr 1.200 DM als beamtenrechtliche Beihilfeleistung erstattet hat.

Ausgelöst durch den Tod der Ehefrau erhielt der Kläger im Streitjahr Versicherungsleistungen aus insgesamt vier sog. "Sterbegeldversicherungen" in Höhe von zusammen 5.674,20 DM. In den Verträgen war die Ehefrau als Versicherungsnehmerin bezeichnet. Die als "Sterbegeld" bezeichneten Versicherungsleistungen waren nach ihrem Tod an den Kläger als Bezugsberechtigten auszubezahlen.