BFH - Urteil vom 19.10.1995
IV R 111/94
Normen:
EStG § 13, § 14, § 16, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1996, 522
BFHE 179, 388
BStBl II 1996, 188
DB 1996, 556
DStR 1996, 337
DStZ 1996, 309
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 19.10.1995 (IV R 111/94) - DRsp Nr. 1996/19382

BFH, Urteil vom 19.10.1995 - Aktenzeichen IV R 111/94

DRsp Nr. 1996/19382

»Ein Steuerpflichtiger, der vor dem 22. Mai 1973 (Tag der Veröffentlichung der EStER 1972) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entgeltlich erworben und in unmittelbarem Anschluß daran verpachtet hat, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Fall, für den ein sog. Verpächterwahlrecht erst durch die EStER 1972 eingeführt wurde, kommt es nicht auf die Folgerungen an, die der BMF aus dem Urteil des Senats vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863) gezogen hat (BMF-Schreiben vom 23. November 1990, BStBl I 1990, 770).«

Normenkette:

EStG § 13, § 14, § 16, § 21 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Erbin ihres im Jahre 1970 verstorbenen Vaters, der eine kleine Landwirtschaft in G betrieben hatte. Im August 1967 erwarb er einen weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in L und verpachtete ihn zugleich an den Verkäufer.

Auf Anfrage des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gab die Klägerin 1981 an, daß der Hof seit dem Erwerb immer verpachtet gewesen sei; sie erziele Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Das FA führte daraufhin als Lagefinanzamt die Gewinnfeststellung bis einschließlich 1987 durch und stellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fest.