BFH - Urteil vom 19.10.2001
VI R 60/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 339

BFH - Urteil vom 19.10.2001 (VI R 60/01) - DRsp Nr. 2002/1798

BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen VI R 60/01

DRsp Nr. 2002/1798

Gründe:

Der am 15. Januar 1975 geborene Sohn M der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) schloss seine Ausbildung zum Industriekaufmann am 23. Juni 1998 mit der Gesellenprüfung ab und war anschließend bei seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb bis zum 31. Oktober 1998 als Industriekaufmann tätig. Vom 1. November bis 31. Dezember 1998 absolvierte er ein Praktikum als Voraussetzung für eine neue Berufsausbildung im Bereich Regie und Aufnahmeleitung. Der Beklagte und Revisionskläger (die Familienkasse) wies den Antrag der Klägerin, ihr für M für acht Monate im Jahr 1998 (Januar bis Juni sowie November und Dezember) Kindergeld zu gewähren, mit Bescheid vom 10. Juni 1999 ab. Dabei ging die Familienkasse davon aus, dass M sich 1998 durchgehend in Ausbildung bzw. einer Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) befunden habe, weshalb auch die von M in der Zeit seiner Berufstätigkeit vom 24. Juni bis 31. Oktober 1998 erzielten Einkünfte im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen seien. Danach stehe Kindergeld im Jahr 1998 nicht zu.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 983 veröffentlichten Gründen statt.