BFH - Urteil vom 19.11.1985
II R 173/83
Normen:
GrEStG (1983) § 25 Abs. 12 ; RSiedlG § 29;
Fundstellen:
BFHE 145, 239
BStBl II 1986, 76
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 19.11.1985 (II R 173/83) - DRsp Nr. 1996/10256

BFH, Urteil vom 19.11.1985 - Aktenzeichen II R 173/83

DRsp Nr. 1996/10256

»§ 29 RSiedlG ist durch § 25 Abs. 12 GrEStG (1983) aufgehoben worden.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 25 Abs. 12 ; RSiedlG § 29;

Gründe:

I. Die Klägerin kaufte am 15. Februar 1983 Grundstücke in Niedersachsen. Sie versicherte gemäß § 29 des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) "daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß nachstehender Kaufvertrag zur Durchführung dieses Verfahrens erfolgt". Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 Grunderwerbsteuer fest. Den Einspruch, mit welchem die Klägerin Steuerbefreiung nach § 29 RSiedlG begehrte, wies es als unbegründet zurück; die genannte Vorschrift sei gemäß § 25 Abs. 12 GrEStG außer Kraft getreten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet.

Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin keine Steuerbefreiung nach § 29 RSiedlG in Anspruch nehmen kann; die genannte Vorschrift sei gemäß § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft getreten. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei.