BFH - Urteil vom 19.11.1985
VIII R 104/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 146, 115
BStBl II 1986, 424

BFH - Urteil vom 19.11.1985 (VIII R 104/85) - DRsp Nr. 1996/12077

BFH, Urteil vom 19.11.1985 - Aktenzeichen VIII R 104/85

DRsp Nr. 1996/12077

»Die wiederholte öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten durch Spitzensportler ist eine Werbeleistung. Zahlungen, die ein Sportler für solche Leistungen vom Hersteller der Sportgeräte - sei es unmittelbar, sei es über einen Sportverband - erhält, führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1972 mit zeitlichen Unterbrechungen bei verschiedenen Herstellern von Sportgeräten sowie beim Deutschen Sportbund angestellt. Er erzielte aus diesen Anstellungen Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden. In den Jahren 1969 bis Ende der Saison 1971/72 nahm der Kläger als aktiver Wettkämpfer an vom Sportverband (SV) allein oder im Zusammenwirken mit ausländischen Verbänden veranstalteten Wettkämpfen im In- und Ausland teil. Er war Spitzensportler und erhielt vom bzw. über den SV sog. Verdienstausfallentschädigungen und in einigen Jahren zusätzlich Prämien für besondere sportliche Erfolge (auch Leistungszulage, Platzgeld, Erfolgsprämie oder Platzprämie genannt). Die Gelder für diese Zahlungen stammten ausschließlich von den dem Ausrüsterkreis des SV angehörenden Unternehmen.