BFH - Urteil vom 19.11.1989
VI R 27/86
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1990, 484
BB 1990, 683
BFHE 159, 142
BStBl II 1990, 308
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 19.11.1989 (VI R 27/86) - DRsp Nr. 1996/13379

BFH, Urteil vom 19.11.1989 - Aktenzeichen VI R 27/86

DRsp Nr. 1996/13379

»1. Bei der Einreise der im Ausland lebenden Ehefrau zu ihrem in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer tätigen Ehemann hängt es jedenfalls bei einer Aufenthaltsdauer im Inland bis zu einem Jahr von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es sich um einen besuchsweisen Aufenthalt des Ehegatten oder um die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland handelt. 2. Aus den Angaben des Ehegatten zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung, die Einreise sei aus Gründen der Familienzusammenführung erfolgt, kann nicht zwingend gefolgert werden, der Familienhaushalt sei vom Ausland an den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers verlegt worden.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: