BFH - Urteil vom 19.12.1989
IX R 171/85
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1977) § 15 Abs. 1; BerlinFGBerlinFG (1979) 14a; EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 1125
BB 1990, 1751
BFHE 160, 16
BStBl II 1990, 542
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 19.12.1989 (IX R 171/85) - DRsp Nr. 1996/13484

BFH, Urteil vom 19.12.1989 - Aktenzeichen IX R 171/85

DRsp Nr. 1996/13484

»1. Die erhöhten Absetzungen gemäß 7 b Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 BerlinFG für ein Zweifamilienhaus können nach dessen Ausbau zu einem Dreifamilienhaus nicht mehr in Anspruch genommen werden. 2. Erhöhte Absetzungen gemäß § 14 a BerlinFG können nur für neu errichtete Mehrfamilienhäuser oder Ausbauten oder Erweiterungen an bestehenden Mehrfamilienhäusern gewährt werden.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1977) § 15 Abs. 1; BerlinFGBerlinFG (1979) 14a; EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerinnen, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerinnen (Klägerinnen) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juli 1977 das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück in Berlin, A-Straße, für 349.897 DM. Sie nutzen es seither zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vom Kaufpreis entfielen 185.805 DM auf das Gebäude. Aufgrund einer Baugenehmigung vom September 1978, die sie im Mai 1978 beantragt hatten, ließen die Klägerinnen das Dachgeschoß des Hauses wieder auf- und zu einer dritten Wohnung ausbauen. Diese war am 1. Juni 1979 bezugsfertig. Die Kosten des Ausbaues betrugen 1979 179.956 DM, 1980 7.625 DM und 1981 noch 11.503 DM (zusammen 199.084 DM). Das Grundstück wurde zum 1. Januar 1980 als Mietwohngrundstück bewertet.