I. Die Klägerinnen, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerinnen (Klägerinnen) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juli 1977 das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück in Berlin, A-Straße, für 349.897 DM. Sie nutzen es seither zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vom Kaufpreis entfielen 185.805 DM auf das Gebäude. Aufgrund einer Baugenehmigung vom September 1978, die sie im Mai 1978 beantragt hatten, ließen die Klägerinnen das Dachgeschoß des Hauses wieder auf- und zu einer dritten Wohnung ausbauen. Diese war am 1. Juni 1979 bezugsfertig. Die Kosten des Ausbaues betrugen 1979 179.956 DM, 1980 7.625 DM und 1981 noch 11.503 DM (zusammen 199.084 DM). Das Grundstück wurde zum 1. Januar 1980 als Mietwohngrundstück bewertet.
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