I. Dem Kläger war für das Halten eines für ihn zum Verkehr zugelassenen, für Zwecke des Abfallbeseitigungsunternehmens des Klägers eingesetzten Lastkraftwagens von dem Finanzamt zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gewährt worden. Nachdem das FA festgestellt hatte, daß das Fahrzeug seit März 1980 regelmäßig zur Beförderung von Baustellenabfällen verwendet worden war, setzte es gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer fest.
Die Klage, mit der der Kläger im wesentlichen ausführte, Baustellenabfälle seien kein Bauschutt, ihre Beförderung daher nicht von der Steuerbefreiung nach §
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