BFH - Urteil vom 19.12.1989
VII R 76/87
Normen:
AbfG § 12; KraftStG (1979) § 3 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
BB 1990, 549
BB 1990, 625
BFHE 159, 258
BStBl II 1990, 397
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 19.12.1989 (VII R 76/87) - DRsp Nr. 1996/13406

BFH, Urteil vom 19.12.1989 - Aktenzeichen VII R 76/87

DRsp Nr. 1996/13406

»Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von Fahrzeugen zur Abfallbeseitigung/Abfallentsorgung ist ausgeschlossen bei Fahrzeug-Verwendung zur Beförderung von Baustellenabfällen ("Bauschutt").«

Normenkette:

AbfG § 12; KraftStG (1979) § 3 Nr. 4 lit. b;

Gründe:

I. Dem Kläger war für das Halten eines für ihn zum Verkehr zugelassenen, für Zwecke des Abfallbeseitigungsunternehmens des Klägers eingesetzten Lastkraftwagens von dem Finanzamt zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gewährt worden. Nachdem das FA festgestellt hatte, daß das Fahrzeug seit März 1980 regelmäßig zur Beförderung von Baustellenabfällen verwendet worden war, setzte es gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer fest.

Die Klage, mit der der Kläger im wesentlichen ausführte, Baustellenabfälle seien kein Bauschutt, ihre Beförderung daher nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 Buchst.b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 ausgeschlossen, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Urteil vom 19. März 1987 III 502/85 , Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 584).