I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Komplementär einer KG. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie die Steuerfahndungsstelle des zuständigen Finanzamts leiteten gegen ihn steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Die Verfahren wurden 1979 von der Bußgeld- und Strafsachenstelle nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) gegen Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 DM zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1979 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) diesen vom Kläger als Spende nach § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Betrag nicht. Der Einspruch war erfolglos. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987,
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