BFH - Urteil vom 19.12.1990
X R 40/86
Normen:
EStG § 12 Nr. 4, § 10b Abs. 1 ; StPO § 153a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 539
BB 1991, 601
BFHE 163, 197
BStBl II 1991, 234
NJW 1991, 1320
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 19.12.1990 (X R 40/86) - DRsp Nr. 1996/10874

BFH, Urteil vom 19.12.1990 - Aktenzeichen X R 40/86

DRsp Nr. 1996/10874

»Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind nicht als Spende (§ 10b Abs. 1 EStG) abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 4, § 10b Abs. 1 ; StPO § 153a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Komplementär einer KG. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie die Steuerfahndungsstelle des zuständigen Finanzamts leiteten gegen ihn steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Die Verfahren wurden 1979 von der Bußgeld- und Strafsachenstelle nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) gegen Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 DM zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1979 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) diesen vom Kläger als Spende nach § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Betrag nicht. Der Einspruch war erfolglos. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 76 veröffentlicht ist, wies die Klage ab.