BFH - Urteil vom 19.12.1995
III R 177/94
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1996, 578
BB 1996, 937
BFHE 179, 383
BStBl II 1996, 197
DB 1996, 610
DStR 1996, 418
DStZ 1996, 310
NJW 1996, 2120
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 19.12.1995 (III R 177/94) - DRsp Nr. 1996/19506

BFH, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen III R 177/94

DRsp Nr. 1996/19506

»Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der Strafverteidigung sind bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1988 wegen Betrugs angeklagt. Mit Beschluß vom... stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) unter der Auflage vorläufig ein, daß der Kläger innerhalb von sechs Monaten den Betrag von... DM zur teilweisen Schadenswiedergutmachung an... zahlt. Mit Beschluß vom... stellte das Amtsgericht das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, endgültig ein. Der Kläger hatte im Streitjahr insgesamt... DM zur Schadenswiedergutmachung geleistet.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr machte der Kläger die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten einschließlich der Aufwendungen für Fahrten zum Rechtsanwalt sowie die Auflagenzahlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg.