Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1988 wegen Betrugs angeklagt. Mit Beschluß vom... stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) unter der Auflage vorläufig ein, daß der Kläger innerhalb von sechs Monaten den Betrag von... DM zur teilweisen Schadenswiedergutmachung an... zahlt. Mit Beschluß vom... stellte das Amtsgericht das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, endgültig ein. Der Kläger hatte im Streitjahr insgesamt... DM zur Schadenswiedergutmachung geleistet.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr machte der Kläger die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten einschließlich der Aufwendungen für Fahrten zum Rechtsanwalt sowie die Auflagenzahlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg.
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