BFH - Urteil vom 19.12.1995
IX R 48/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1, 2 § 21a ;
Fundstellen:
BB 1996, 522
BB 1996, 623
BFHE 179, 386
BStBl II 1996, 198
DB 1996, 508
DStR 1996, 417
DStZ 1996, 279
NJWE-MietR 1996, 119
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 19.12.1995 (IX R 48/92) - DRsp Nr. 1996/19354

BFH, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen IX R 48/92

DRsp Nr. 1996/19354

»Aufwendungen, die durch die geplante Veräußerung eines bisher vermieteten Grundstücks veranlaßt sind, sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das Grundstück tatsächlich nicht veräußert, sondern weiterhin vermietet wird.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1, 2 § 21a ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind je zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sie vermietet hatten. Im Streitjahr beschlossen sie, das Grundstück zu verkaufen. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, das Grundstück lastenfrei auf die Käufer zu übertragen; ferner bewilligten und beantragten sie, die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden, die mit O DM valutierten, zu löschen. Es entstanden ihnen Löschungskosten von 210,25 DM. Nach einigen Monaten traten die Kläger von dem Kaufvertrag zurück, weil die Käufer den Kaufpreis nicht gezahlt hatten. Anschließend vermieteten sie das Grundstück weiter. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr machten sie vergeblich die Kosten für die Löschung der Grundschulden als Werbungskosten geltend.