Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind je zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sie vermietet hatten. Im Streitjahr beschlossen sie, das Grundstück zu verkaufen. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, das Grundstück lastenfrei auf die Käufer zu übertragen; ferner bewilligten und beantragten sie, die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden, die mit O DM valutierten, zu löschen. Es entstanden ihnen Löschungskosten von 210,25 DM. Nach einigen Monaten traten die Kläger von dem Kaufvertrag zurück, weil die Käufer den Kaufpreis nicht gezahlt hatten. Anschließend vermieteten sie das Grundstück weiter. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr machten sie vergeblich die Kosten für die Löschung der Grundschulden als Werbungskosten geltend.
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