BFH - Urteil vom 19.12.1995
IX R 5/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 366
BB 1996, 990
BFHE 179, 133
BStBl II 1996, 134
DB 1996, 357
DStR 1996, 375
DStZ 1996, 213
NJWE-MietR 1996, 95
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 19.12.1995 (IX R 5/95) - DRsp Nr. 1996/19355

BFH, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen IX R 5/95

DRsp Nr. 1996/19355

»Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, die die bisherige Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt, stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die neue Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird, weil sich diese nicht wesentlich von der bisherigen Erschließung unterscheidet. Hierbei ist unbeachtlich, ob die bisherige Straße von der Gemeinde lediglich als Provisorium betrachtet und der Grundstückseigentümer zu deren Herstellungskosten herangezogen worden war.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, haben im Jahre 1984 im Wege der Zwangsversteigerung das Zweifamilienhaus S-Weg in R erworben, aus dem sie seither Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.