BFH - Urteil vom 19.12.2000
IX R 12/97
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1015

BFH - Urteil vom 19.12.2000 (IX R 12/97) - DRsp Nr. 2001/8422

BFH, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen IX R 12/97

DRsp Nr. 2001/8422

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Jahren 1985 bis 1988 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger errichtete im Jahre 1983 auf seinem mit einem Einfamilienhaus (EFH) bebauten Grundstück ein ca. 40 qm großes "Gartenhaus", das an die freistehende Garage grenzt. Das Gartenhaus ist vom EFH räumlich getrennt.

Die Kläger machten für die Streitjahre neben Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit u.a. erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine Erweiterung des EFH geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Werbungskosten nur zum Teil und versagte den Abzug der erhöhten Absetzungen.