BFH - Urteil vom 20.01.1987
VII R 118/84
Normen:
StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 26 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 353
BStBl II 1987, 395
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.01.1987 (VII R 118/84) - DRsp Nr. 1996/12528

BFH, Urteil vom 20.01.1987 - Aktenzeichen VII R 118/84

DRsp Nr. 1996/12528

»Besteht zwischen den einzelnen Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins und - verbundenen - Datenverarbeitungsunternehmen eine derartige räumliche, personelle, finanzielle und organisatorische Verflechtung, daß der Lohnsteuerhilfeverein von den Datenverarbeitungsunternehmen wirtschaftlich abhängig ist, so ist seine Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen.«

Normenkette:

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 26 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein im Jahre 1982 anerkannter Lohnsteuerhilfeverein. Sein damaliger erster Vorsitzender war Gesellschafter zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich mit der Entwicklung von EDV-Programmen und der Datenverarbeitung befaßten. Dieser gründete Anfang 1983 in zwölf Städten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) Datenverarbeitungsfirmen (Rechenzentren) in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften, an denen jeweils die Datenverarbeitungs-GmbH als Komplementärin und er als Kommanditist beteiligt waren. Der Kläger schloß mit sämtlichen Kommanditgesellschaften inhaltlich übereinstimmende "Verträge über den Anschluß an ein Rechenzentrum" ab. Diese hatten im wesentlichen folgenden Inhalt: