BFH - Urteil vom 20.01.1988
I R 146/85
Normen:
BewG § 12 Abs. 1 Hs. 2; KVStG § 8 Nr. 1 a;
Fundstellen:
BFHE 152, 265
BStBl II 1988, 372
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 20.01.1988 (I R 146/85) - DRsp Nr. 1996/12886

BFH, Urteil vom 20.01.1988 - Aktenzeichen I R 146/85

DRsp Nr. 1996/12886

»Langfristige Kapitalforderungen sind nur dann nach §12 Abs. 1 Hs. 2 BewG wegen Unverzinslichkeit unter dem Nennwert zu bewerten, wenn auch die Unverzinslichkeit langfristig besteht.«

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 1 Hs. 2; KVStG § 8 Nr. 1 a;

Gründe:

I. Im Rechtsstreit, der sich im zweiten Rechtsgang befindet, ist die Bewertung einer Darlehensforderung für Zwecke der Gesellschaftsteuer streitig.

1. Das Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 27. Juli 1972 um 120 Mio DM erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde am 22. September 1972 ins Handelsregister eingetragen. Die Stammeinlage wurde von der Hauptgesellschafterin, einer ausländischen Kapitalgesellschaft (M), übernommen.

Diese leistete die Einlage wie folgt:

a) Die M verzichtete auf einen Teilbetrag in Höhe von 151.932.207 DM ihrer damals insgesamt rund 350 Mio DM betragenden Darlehensforderung gegen die Klägerin. "Dieser Forderungsverzicht (wurde) zum Geldwert von 100 Mio DM ... angenommen." Der überschießende Betrag von 51.932.207 DM wurde als Aufgeld in die freie Rücklage der Klägerin eingestellt.