Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war Mitarbeiterin in dem Büro eines Steuerbevollmächtigten und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bis sie am 1. 7. 1963 ihre selbständige Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte aufnahm. In ihrer Einkommensteuererklärung 1963 machte die Steuerpflichtige Aufwendungen für den Besuch einer Steuerfachschule, für Fachliteratur, für die Steuerbevollmächtigtenprüfung und für den Erwerb des Führerscheins, insgesamt 1 508 DM, als Werbungskosten geltend, die der Revisionskläger (FA) nicht zum Abzug zuließ.
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