BFH - Urteil vom 20.02.1969
IV R 119/66
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1969, 433

BFH - Urteil vom 20.02.1969 (IV R 119/66) - DRsp Nr. 2007/90570

BFH, Urteil vom 20.02.1969 - Aktenzeichen IV R 119/66

DRsp Nr. 2007/90570

1. Ausgaben eines Bilanzbuchhalters im Büro eines Steuerberaters für die Teilnahme an einem Steuerrechtslehrgang sind als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten auch, wenn dadurch zugleich die Niederlassung als Steuerbevollmächtigter vorbereitet wird. 2. Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins gehören in aller Regel auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn der Beruf oder der Betrieb die Benutzung eines PKW erforderlich macht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war Mitarbeiterin in dem Büro eines Steuerbevollmächtigten und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bis sie am 1. 7. 1963 ihre selbständige Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte aufnahm. In ihrer Einkommensteuererklärung 1963 machte die Steuerpflichtige Aufwendungen für den Besuch einer Steuerfachschule, für Fachliteratur, für die Steuerbevollmächtigtenprüfung und für den Erwerb des Führerscheins, insgesamt 1 508 DM, als Werbungskosten geltend, die der Revisionskläger (FA) nicht zum Abzug zuließ.