BFH - Urteil vom 20.04.1988
I R 197/84
Normen:
AO (1977) § 163 Abs. 1 S. 1; AStG §§ 7, 8, 12 ; EStG § 34c Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 47
BStBl II 1988, 983
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 20.04.1988 (I R 197/84) - DRsp Nr. 1996/13091

BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen I R 197/84

DRsp Nr. 1996/13091

»1. Unterliegen im Ausland steuerbefreite Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Zwischeneinkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. I AStG, so ist die Besteuerung nicht allein deshalb sachlich unbillig i. S. des § 163 Abs. 1 S. 1 AO (1977), weil durch die Hinzurechnungsbesteuerung gezielte ausländische Steuervergünstigungen neutralisiert werden. 2. Die Pauschalierungsvorschrift des § 34 c Abs. 5 EStG Ist auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Zwischeneinkünfte nicht anwendbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 Abs. 1 S. 1; AStG §§ 7, 8, 12 ; EStG § 34c Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob vom Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages nach § 10 des Außensteuergesetzes (AStG) aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann. 1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, zu deren Unternehmensgruppe (Gruppe) die A-AG (Beigeladene zu 1) und die B-AG (Beigeladene zu 2) gehörten.