I. Streitig ist, ob vom Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages nach § 10 des Außensteuergesetzes (AStG) aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann. 1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, zu deren Unternehmensgruppe (Gruppe) die A-AG (Beigeladene zu 1) und die B-AG (Beigeladene zu 2) gehörten.
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