BFH - Urteil vom 20.04.1988
I R 219/82
Normen:
AO (1977) §§ 8, 9 ; EStG (1977) § 1 Abs. 3, §§ 49, 50 ; EWGV Art. 7, 52 ; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 6, 14 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 38
BStBl II 1990, 701
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 20.04.1988 (I R 219/82) - DRsp Nr. 1996/13090

BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen I R 219/82

DRsp Nr. 1996/13090

»1. Wer seine freiberufliche Tätigkeit im Inland ausübt, aber im Ausland wohnt, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er regelmäßig täglich an seinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt. 2. Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger selbständig Tätiger verstößt weder gegen das sich aus dem EWG-Vertrag ergebende Recht auf freie Niederlassung noch gegen Art. 3, 6 und 14 GG. 3. Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger ausschließlich oder fast ausschließlich nur im Inland steuerbare Einkünfte. kann ihm ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Steuererlaß zustehen, soweit die Steuer darauf beruht, daß die seine Leistungsfähigkeit mindernden persönlichen Verhältnisse bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 8, 9 ; EStG (1977) § 1 Abs. 3, §§ 49, 50 ; EWGV Art. 7, 52 ; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 6, 14 ;

Gründe:

A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) macht geltend, er sei im Inland -trotz Wohnsitzes in Belgien- unbeschränkt steuerpflichtig.