UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 15 Abs. 2, 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 451
BStBl II 1988, 795
Vorinstanzen:
FG Münster,
BFH - Urteil vom 20.04.1988 (X R 5/82) - DRsp Nr. 1996/13052
BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen X R 5/82
DRsp Nr. 1996/13052
»Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Raume längerfristig, den anderen jedoch nur kurzfristig vermietet, so ist die Vermietung - nur - insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig«
Normenkette:
UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 15 Abs. 2, 4 Nr. 2 ;
Gründe:
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