BFH - Urteil vom 20.05.1988
III R 86/83
Normen:
BHG/BerlinFG § 19 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 153, 481
BStBl II 1988, 739
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 20.05.1988 (III R 86/83) - DRsp Nr. 1996/13059

BFH, Urteil vom 20.05.1988 - Aktenzeichen III R 86/83

DRsp Nr. 1996/13059

»Anders als bei der Betriebsaufspaltung ist bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen eine Ausnahme von der Bindungsvoraussetzung des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nicht möglich.«

Normenkette:

BHG/BerlinFG § 19 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

I. In den Streitjahren 1969, 1970, 1971 und 1973 errichtete die A-GmbH in Berlin (West) Lagerhallen mit Nebengebäuden. Dafür wandte sie (auf die Streitjahre verteilt) Herstellungskosten von insgesamt 844.605,90 DM auf. Die A-GmbH nutzte die Gebäude jedoch nicht für eigene gewerbliche Zwecke, sondern verpachtete sie an ihre Schwestergesellschaft, die B-GmbH, die in den Gebäuden einen Fabrikationsbetrieb unterhielt. Die beiden Gesellschaften waren in den Streitjahren ihrerseits Tochtergesellschaften der C, Stockholm. In Unkenntnis der Verpachtung gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) der A-GmbH zunächst für die Streitjahre 1969 und 1970 die Berlinzulage von 10 v.H. nach § 19 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.a des Berlinhilfegesetzes (BHG)/Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) in der jeweils für die Streitjahre geltenden Fassung. Als das FA später von der Verpachtung erfuhr, forderte es für die Jahre 1969 und 1970 die gewährten Zulagen wieder zurück und versagte sie für die Jahre 1971 und 1973.