I. In den Streitjahren 1969, 1970, 1971 und 1973 errichtete die A-GmbH in Berlin (West) Lagerhallen mit Nebengebäuden. Dafür wandte sie (auf die Streitjahre verteilt) Herstellungskosten von insgesamt 844.605,90 DM auf. Die A-GmbH nutzte die Gebäude jedoch nicht für eigene gewerbliche Zwecke, sondern verpachtete sie an ihre Schwestergesellschaft, die B-GmbH, die in den Gebäuden einen Fabrikationsbetrieb unterhielt. Die beiden Gesellschaften waren in den Streitjahren ihrerseits Tochtergesellschaften der C, Stockholm. In Unkenntnis der Verpachtung gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) der A-GmbH zunächst für die Streitjahre 1969 und 1970 die Berlinzulage von 10 v.H. nach § 19 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. §
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