BFH - Urteil vom 20.06.1985
III R 82/84
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 76
BStBl II 1985, 497
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 20.06.1985 (III R 82/84) - DRsp Nr. 1996/10076

BFH, Urteil vom 20.06.1985 - Aktenzeichen III R 82/84

DRsp Nr. 1996/10076

»An der für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erforderlichen Küche fehlt es, wenn der dafür vorgesehene Raum am Bewertungsstichtag noch als Bad eingerichtet ist und als solcher genutzt wird.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 5, 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines im Jahre 1978 erworbenen dreigeschossigen Wohngrundstücks. Das Gebäude enthielt im Zeitpunkt des Erwerbs im Erdgeschoß eine Wohnung von 150 qm und im Ober- und im Dachgeschoß eine weitere Wohnung von rd. 250 qm. Es war als Zweifamilienhaus bewertet. Im Jahre 1979 gestalteten die Kläger das Gebäude mit erheblichem Aufwand um. Die Räume im Erd- und im Obergeschoß wurden zu einer Wohnung zusammengefaßt. Die Wohneinheit im Dachgeschoß umfaßt nach dem Umbau eine Fläche von rd. 94 qm und stellt nach Auffassung der Kläger nunmehr eine zweite eigenständige Wohnung dar. Sie besteht zum Fortschreibungsstichtag aus mehreren Zimmern, einem neu eingerichteten Bad mit WC sowie dem bisherigen Duschbad mit WC. Dieser Raum, den die Kläger als Küche bezeichnen, blieb im wesentlichen baulich unverändert und wurde von ihnen auch weiterhin als Badezimmer genutzt. Es wurde lediglich ein Starkstromanschluß für die spätere Montage eines Herdes geschaffen.