BFH - Urteil vom 20.06.1985
IV R 36/83
Normen:
EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 230
BStBl II 1985, 654
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 20.06.1985 (IV R 36/83) - DRsp Nr. 1996/10114

BFH, Urteil vom 20.06.1985 - Aktenzeichen IV R 36/83

DRsp Nr. 1996/10114

»Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften können bei einer Getränkegroßhandels-OHG nicht als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter behandelt werden.«

Normenkette:

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben in den Streitjahren in der Rechtsform einer nicht mehr bestehenden OHG einen Getränkegroßhandel betrieben. In den Jahren 1967 bis 1972 erwarben sie persönlich Beteiligungen an Berliner Gesellschaften (sog. Abschreibungsgesellschaften). Diese Beteiligungen behandelten die Kläger als Betriebsvermögen der OHG und berücksichtigten die den Gesellschaftern aus den Beteiligungen zugewiesenen Verlustanteile gewinnmindernd. Außerdem nahmen sie 1973 zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung vor. Eine im Jahre 1974 durchgeführte Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1967 bis 1969) und die vorläufigen Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1970 bis 1973 folgten dem.