I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte für das Streitjahr 1981 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 538.813,69 DM. In diesem Betrag waren 183.076,61 DM Zinsen enthalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger zunächst entsprechend den Angaben in der Erklärung zur Einkommensteuer 1981. Der Einkommensteuerbescheid vom 9. März 1983 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -
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