BFH - Urteil vom 20.06.1989 (VIII R 82/86) - DRsp Nr. 1996/10459
BFH, Urteil vom 20.06.1989 - Aktenzeichen VIII R 82/86
DRsp Nr. 1996/10459
»1. Die Besteuerung von Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8EStG (1979) (§ 20 Abs. 1 Nr. 7EStG 1987) ist mit dem GG vereinbar.2. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG (Art. 17 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I, 1093, BStBl I, 224) erfaßt nur solche Steuerpflichtige, die für die Veranlagungszeiträume vor 1986 in bezug auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen oder ihr Kapitalvermögen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370AO (1977)) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378AO (1977)) erfüllt haben und für die deshalb aufgrund vollständiger und richtiger Steuer- oder Berichtigungserklärungen für die Veranlagungszeiträume ab 1986 die Gefahr einer Aufdeckung der in den Vorjahren verwirklichten Steuerverkürzungen bestünde.3. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrbEG nicht vor, so ist die Festsetzung der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer auch dann rechtmäßig, wenn diese Vorschriften verfassungswidrig sein sollten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1GG wäre unzulässig.«