GewStG (1978) § 8 Nr. 1 ; GewStR (1984) Abschn. 47 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
BB 1990, 2037
BB 1990, 2324
BFHE 161, 568
BStBl II 1990, 915
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 20.06.1990 (I R 127/86) - DRsp Nr. 1996/10837
BFH, Urteil vom 20.06.1990 - Aktenzeichen I R 127/86
DRsp Nr. 1996/10837
»Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern sind als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, daß gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert.«
Normenkette:
GewStG (1978) § 8 Nr. 1 ; GewStR (1984) Abschn. 47 Abs. 3 S. 5;
Gründe:
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