BFH - Urteil vom 20.06.1990 (I R 155/87) - DRsp Nr. 1996/10811
BFH, Urteil vom 20.06.1990 - Aktenzeichen I R 155/87
DRsp Nr. 1996/10811
»Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die AfA auf den Restwert nach einem neuen Vomhundertsatz, der sich aus der § 7 Abs. 4 S. 1 EStG zugrunde liegenden Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums errechnet.«