BFH - Urteil vom 20.06.1990
I R 157/87
Normen:
AO (1977) § 127 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1968
BFHE 161, 117
BStBl II 1992, 43
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 20.06.1990 (I R 157/87) - DRsp Nr. 1996/10738

BFH, Urteil vom 20.06.1990 - Aktenzeichen I R 157/87

DRsp Nr. 1996/10738

»Für den Erlaß eines Lohnsteuernachforderungsbescheides gegen einen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ist entgegen Abschnitt 139 Abs. 3 LStR 1990 das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zuständig«

Normenkette:

AO (1977) § 127 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in den Streitjahren (1976 bis 1978) seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt im Ausland (Iran). Zuvor war er bei der A-AG, M, angestellt. Diese kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 1975 und schloß mit ihm eine Vereinbarung über eine Entlassungsabfindung. Danach hatte die A-AG an den Kläger zum 15. Februar 1976, zum 15. Februar 1977 und zum 15. Februar 1978 jeweils 58.000 DM als "Entschädigung für die ihm bei einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zustehenden Ansprüche" zu zahlen. Weiter war vereinbart, daß "die etwaige Versteuerung der Entlassungsabfindung und Entlassungsentschädigungen Sache des Arbeitnehmers ist" und daß er "insoweit die Arbeitgeberin von jeder Haftung freistellt".