I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in den Streitjahren (1976 bis 1978) seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt im Ausland (Iran). Zuvor war er bei der A-AG, M, angestellt. Diese kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 1975 und schloß mit ihm eine Vereinbarung über eine Entlassungsabfindung. Danach hatte die A-AG an den Kläger zum 15. Februar 1976, zum 15. Februar 1977 und zum 15. Februar 1978 jeweils 58.000 DM als "Entschädigung für die ihm bei einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zustehenden Ansprüche" zu zahlen. Weiter war vereinbart, daß "die etwaige Versteuerung der Entlassungsabfindung und Entlassungsentschädigungen Sache des Arbeitnehmers ist" und daß er "insoweit die Arbeitgeberin von jeder Haftung freistellt".
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