BFH - Urteil vom 20.06.1990
I R 160/85
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1832
BFHE 161, 152
BStBl II 1990, 913
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.06.1990 (I R 160/85) - DRsp Nr. 1996/10746

BFH, Urteil vom 20.06.1990 - Aktenzeichen I R 160/85

DRsp Nr. 1996/10746

»Der Abschluß eines einheitlichen Apothekenpachtvertrags schließt es - auch wenn eine Umsatzpacht vereinbart wurde - nicht aus, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte des auf das Inventar entfallenden Pachtzinses hinzuzurechnen. Der auf die Benutzung des Inventars entfallende Anteil an der Gesamtpacht ist zu schätzen.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1974 pachtete der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Apotheke. Nach § 2 dieses Vertrags war Pachtgegenstand die Apotheke. Hierzu zählten danach insbesondere die dem Apothekenbetrieb dienenden Räume und die Einrichtung der Apothekenbetriebsräume. Nach § 4 des Vertrags betrug der Pachtzins einschließlich des Nutzungsentgelts für die Apothekenbetriebsräume 8 v.H. des Umsatzes, mindestens jedoch jährlich 50.000 DM. Soweit der Umsatz 750.000 DM überstieg, sollte der Pachtzins für diesen Umsatz 7 v.H. betragen.