I. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1974 pachtete der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Apotheke. Nach § 2 dieses Vertrags war Pachtgegenstand die Apotheke. Hierzu zählten danach insbesondere die dem Apothekenbetrieb dienenden Räume und die Einrichtung der Apothekenbetriebsräume. Nach § 4 des Vertrags betrug der Pachtzins einschließlich des Nutzungsentgelts für die Apothekenbetriebsräume 8 v.H. des Umsatzes, mindestens jedoch jährlich 50.000 DM. Soweit der Umsatz 750.000 DM überstieg, sollte der Pachtzins für diesen Umsatz 7 v.H. betragen.
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