BFH - Urteil vom 20.07.1988 (I R 250/83) - DRsp Nr. 1996/13103
BFH, Urteil vom 20.07.1988 - Aktenzeichen I R 250/83
DRsp Nr. 1996/13103
»Sog. "Vorabentschädigungen", die ein Handelsvertreter entsprechend seinen abgeschlossenen Geschäften laufend als Teilzahlungen vorweg auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung (§ 90aHGB) und auf seinen künftigen Ausgleichsanspruch (§ 89 bHGB) erhält, führen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu keiner Zusammenballung außerordentlicher Einkünfte und lösen deshalb auch nicht den begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1EStG aus.«