BFH - Urteil vom 20.07.1988
I R 49/84
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 2; EStG (1979) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 50 Abs. 1 S. 1; KWG § 53 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 466
BStBl II 1989, 140
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 20.07.1988 (I R 49/84) - DRsp Nr. 1996/13185

BFH, Urteil vom 20.07.1988 - Aktenzeichen I R 49/84

DRsp Nr. 1996/13185

»1. Die in der inländischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte) einer ausländischen Bank erzielten gewerblichen Einkünfte sind nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Dabei sind alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, die mit der inländischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte) in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang stehen. 2. Für den Betriebsausgabenabzug bei der Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte ist es unerheblich, ob die Aufwendungen im Inland oder im Ausland anfallen, ob sie von dem Stammhaus oder von der Betriebsstätte getragen und wo sie verbucht werden. Ggf. ist das buchmäßige Ergebnis der Betriebsstätte um die vom Stammhaus getragenen und/oder dort verbuchten Aufwendungen zu korrigieren. 3. Bei der Zuordnung von Aufwendungen im Rahmen einer Betriebsstättengewinnermittlung ist zu berücksichtigen, daß die Betriebsstätte stets nur unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens ist. 4. Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten einer Hauptniederlassung sind anteilig der Betriebsstätte zuzurechnen, wenn und soweit die Aufwendungen durch eine spezielle Leistung der Hauptniederlassung an die Betriebsstätte ausgelöst sind oder wenn und soweit die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung im Gesamtunternehmensinteresse liegt und damit auch der inländischen Betriebsstätte zugute kommt.