BFH - Urteil vom 20.08.1985
VII R 182/82
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d; KraftStG (1979) § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 144, 465
BStBl II 1985, 716
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.08.1985 (VII R 182/82) - DRsp Nr. 1996/10174

BFH, Urteil vom 20.08.1985 - Aktenzeichen VII R 182/82

DRsp Nr. 1996/10174

»Eine rechtsirrtümlich verfügte Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative, KraftStG 1979 auch durch eine rückwirkende Neufestsetzung geändert werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d; KraftStG (1979) § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 4 lit. b;

Gründe:

I. Der Kläger betreibt eine Altglassammlung. Er hat dazu in mehreren Orten Behälter (Container) aufgestellt, in die nicht mehr benötigte leere Glasflaschen gebracht werden. Die gefüllten Behälter werden von dem Kläger durch leere ersetzt und von ihm mit eigenen Kraftfahrzeugen in seinen Betrieb befördert. Dort wird das Glas von Papier und Metallteilen befreit. Danach wird es zur Wiederverwendung an Glashütten geliefert.

Auf Antrag des Klägers stellte das Finanzamt -FA- durch Bescheid vom 3. Januar 1980 das Halten des am 1. August 1972 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Kraftfahrzeugs des Klägers -eines 2achsigen Anhängers im Gesamtgewicht von 16.000 kg, der zu den zur Beförderung der Behälter mit Altglas bestimmten Fahrzeugen gehört- von der Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Juni 1979 frei, und zwar ohne eine Einsammlungs- oder Beförderungsgenehmigung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) zu verlangen, die es in Übereinstimmung mit dem Kläger zunächst nicht für erforderlich hielt.