BFH - Urteil vom 20.09.1989
X R 180/87
Normen:
AIG § 2 (i.d.F. des 2. HStruktG);
Fundstellen:
BB 1990, 56
BFHE 158, 368
BStBl II 1990, 112
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.09.1989 (X R 180/87) - DRsp Nr. 1996/10676

BFH, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen X R 180/87

DRsp Nr. 1996/10676

»1. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG im Zusammenhang mit Verlusten, die vor dem 1. Januar 1982 geltend gemacht worden sind, sind auch ab diesem Zeitpunkt entstandene Betriebsstättengewinne aus sog. passiver Tätigkeit zu berücksichtigen. 2. Darüber, ob Betriebsstättengewinne gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG hinzuzurechnen sind, ist im Veranlagungsverfahren zu entscheiden.«

Normenkette:

AIG § 2 (i.d.F. des 2. HStruktG);

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind an verschiedenen Gesellschaften in den USA und Kanada beteiligt. Ab 1974 erzielten sie aus diesen Beteiligungen Verluste von insgesamt DM ..., die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der jeweiligen Jahre abzog. Für das Jahr 1982 rechnete das FA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 einen Betrag von DM ... hinzu. Hierbei handelt es sich nach den Feststellungsbescheiden (§ der - -) des zuständigen Betriebsstättenfinanzamts um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus Betriebsstätten in den beiden Staaten stammen und nach den maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei sind. Die Kläger waren dagegen der Ansicht, diese Einkünfte seien nicht gemäß § Abs. Satz 3 hinzuzurechnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.