BFH - Urteil vom 20.09.1989
X R 43/86
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1990, 405
BB 1990, 55
BFHE 158, 356
BRAK-Mitt 1990, 188
BStBl II 1990, 20
NJW 1990, 732
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 20.09.1989 (X R 43/86) - DRsp Nr. 1996/10674

BFH, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen X R 43/86

DRsp Nr. 1996/10674

»Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine Steuerberatungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am 28. April 1987 verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte -zusammen mit dem Kaufmann A, seinem Neffen- "Schwarzgelder" in Wertpapieren und Guthaben bei der X-Bank angelegt, die der verstorbene Vater von A als "eiserne Reserve" aus einer von ihm gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin betriebenen OHG verdeckt entnommen hatte. Wegen der unterbliebenen Versteuerung dieses Vermögens und seiner Erträge wurde u.a. gegen den Ehemann der Klägerin ein Steuerstrafverfahren durchgeführt. Dieser wurde wegen Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Vermögensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Verteidigung in dem Steuerstrafverfahren hatte Rechtsanwalt M übernommen. Aufgrund einer Honorarvereinbarung "für Beratungen in steuerrechtlichen Angelegenheiten" stellte er 95.850 DM in Rechnung. Dabei entfielen vereinbarungsgemäß auf den Ehemann der Klägerin 31.950 DM. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1980 machten die Klägerin und ihr Ehemann das anteilige Honorar als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend.