BFH - Urteil vom 20.09.1995
I R 55/94
Normen:
GewStG (i.d.F. des StÄndG 1979StÄndG 1979) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 573
BB 1996, 98
BFHE 179, 136
BStBl II 1996, 73
DB 1996, 556
DStR 1996, 216
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1994, 898),

BFH - Urteil vom 20.09.1995 (I R 55/94) - DRsp Nr. 1996/3569

BFH, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen I R 55/94

DRsp Nr. 1996/3569

»Nicht zurückzuzahlende Baukostenzuschüsse und Anschlußbeiträge, die ein Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen von den Anschlußnehmern oder Kunden als Zuschüsse zu den Investitionskosten der Neuanschlüsse oder Erhöhung der Anschlußleistungen erhalten und passiviert hat, führen beim Versorgungsunternehmen zu Dauerschulden.«

Normenkette:

GewStG (i.d.F. des StÄndG 1979StÄndG 1979) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Rechtsform des Zweckverbands. Im Erhebungszeitraum 1981 (Streitjahr) versorgte er sein Verbandsgebiet mit Gas und Wasser. Der Kläger und ihm folgend der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt--FA--) beurteilten die Gas- und Wasserversorgung als einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1977.