BFH - Urteil vom 20.09.1995
X R 225/93
Normen:
EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 434
BStBl II 1997, 320
DB 1996, 254
NJW 1996, 1013
NVwZ 1996, 829
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 20.09.1995 (X R 225/93) - DRsp Nr. 1996/47

BFH, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen X R 225/93

DRsp Nr. 1996/47

»1. Ein Filmproduzent hat in echter Auftragsproduktion (hier: für eine Fernsehanstalt) hergestellte Filme als immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu aktivieren. 2. Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt. 3. Der handels- und steuerrechtliche Grundsatz, daß Kredite, die nur aus künftigen Reingewinnen zu tilgen sind, nicht zu passivieren sind, läßt sich nicht auf Kredite übertragen, die aus künftigen Verwertungserlösen zu tilgen sind.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe: