BFH - Urteil vom 20.09.1995
X R 94/92
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
BB 1996, 571
BFHE 178, 429
BStBl II 1996, 186
DB 1996, 121
DStZ 1996, 150
NJWE-MietR 1996, 68
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.09.1995 (X R 94/92) - DRsp Nr. 1996/51

BFH, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen X R 94/92

DRsp Nr. 1996/51

»1. § 10e EStG begünstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund § 39 AO 1977 steuerrechtlich zuzurechnen sind. Auch für die Inanspruchnahme des Vorkostenabzugs nach § 10e Abs. 6 EStG reicht es nicht aus, daß der die Wohnung Nutzende die Herstellungskosten getragen hat. 2. Zinsen für ein Darlehen, das der Steuerpflichtige zur Herstellung der fremden Wohnung aufgenommen hat, hängen nicht unmittelbar mit der späteren Anschaffung dieser Wohnung zusammen (§ 10e Abs. 6 S. 1 EStG).«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6 ;

Gründe:

Der im Streitjahr ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begann im Jahr 1987 auf dem seiner Mutter gehörenden Grundstück mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, das mit einer Seite an das bereits bestehende Wohnhaus angrenzt.

Mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1990 übertrug die Mutter dem zwischenzeitlich verheirateten Kläger und seiner Ehefrau eine Teilfläche von 350 qm mit dem Wohnhausanbau jeweils zur Hälfte zu Miteigentum. Die Überlassung erfolgte im Hinblick auf die Bebauung durch den Kläger und --im übrigen-- im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich. Besitz, Nutzungen und öffentliche Lasten gingen nach dem Vertrag bereits mit Wirkung ab 16. April 1988 auf die Erwerber über. An diesem Tag hatten der Kläger und seine Ehefrau den Wohnhausanbau bezogen.