Der im Streitjahr ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begann im Jahr 1987 auf dem seiner Mutter gehörenden Grundstück mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, das mit einer Seite an das bereits bestehende Wohnhaus angrenzt.
Mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1990 übertrug die Mutter dem zwischenzeitlich verheirateten Kläger und seiner Ehefrau eine Teilfläche von 350 qm mit dem Wohnhausanbau jeweils zur Hälfte zu Miteigentum. Die Überlassung erfolgte im Hinblick auf die Bebauung durch den Kläger und --im übrigen-- im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich. Besitz, Nutzungen und öffentliche Lasten gingen nach dem Vertrag bereits mit Wirkung ab 16. April 1988 auf die Erwerber über. An diesem Tag hatten der Kläger und seine Ehefrau den Wohnhausanbau bezogen.
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